# Fensterförderung 2026

Das BAFA fördert neue Fenster, Außentüren und sommerlichen Wärmeschutz mit 15 % Grundförderung. Mit iSFP verdoppeln sich die Kostenobergrenzen; fünf zusätzliche Prozentpunkte gelten nur für den Teil oberhalb der jeweils normalen Obergrenze. Bei vollständiger Ausschöpfung sind höchstens 17,5 % effektiv möglich. Stand 16.08.2026 laut [BAFA](https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle_node.html).

## Förderhöhe und Kostenobergrenzen

- Grundförderung: 15 %.
- Ohne iSFP: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
- Mit iSFP: 60.000 Euro für die erste Wohneinheit, 30.000 Euro für die zweite bis sechste und 15.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
- Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur für Ausgaben oberhalb der jeweils normalen Kostenobergrenze.
- Bei vollständiger Ausschöpfung der dargestellten Obergrenze beträgt die effektive Förderung höchstens 17,5 %.

## Gilt die Förderung in jedem Bundesland?

Ja. Die BAFA-Förderung für Fenster und die Gebäudehülle ist ein Bundesprogramm. Dieselben Sätze gelten in Berlin, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und den übrigen Ländern. Zusätzliche Landesprogramme sind davon getrennt und nicht Teil dieses Antrags.

## Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig können Fenster, Außentüren und Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz sein. Die technischen Mindestanforderungen, etwa die geforderten U-Werte, müssen erfüllt und vor der Antragstellung geprüft werden.

## Eigenleistung

Eine Maßnahme kann ganz oder teilweise in privater Eigenleistung ausgeführt werden. Förderfähig sind nur die unmittelbar mit der energetischen Maßnahme verbundenen Materialkosten. Die eigene Arbeitszeit und Materialien für Umfeldmaßnahmen sind bei Eigenleistung nicht förderfähig.

Materialrechnungen müssen auf die antragstellende Person ausgestellt sein und dürfen nur förderfähige Positionen enthalten. Eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein berechtigtes Fachunternehmen muss die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigen.

Quelle: [KfW und BAFA, Infoblatt förderfähige Maßnahmen, Version 10.1, Abschnitt 1.5.1](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004863_Infoblatt_BEG_F%C3%B6rderf%C3%A4hige_Ma%C3%9Fnahmen.pdf).

## Vertrag vor dem Antrag

Für den BEG-Förderantrag wird ein unterschriebener Lieferungs- oder Leistungsvertrag benötigt. Die Förderzusage muss darin als aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbart sein. Außerdem muss ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten sein. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ohne diese Bedingung genügt nicht. Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind nicht automatisch förderschädlich, sofern die Arbeiten erst nach Antragstellung beginnen.

Die [BEG-FAQ 1.10](https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-01-10.html) erläutert den Vorhabenbeginn und Anzahlungen. Die anerkannte Musterformulierung steht in der [BEG-FAQ 1.14 des Bundesministeriums](https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-01-14.html).

## Antragsservice

[Fensterförderung prüfen und Antrag starten](./fensterfoerderung). Wer noch kein Angebot oder keinen Handwerker hat, kann im Antrag eine Vermittlung anfordern. Der Förderrechner ist auf der Fachseite jederzeit erreichbar.

Die konkrete Förderhöhe hängt von Gebäude, Maßnahme, Antrag und den zum Antragszeitpunkt geltenden Richtlinien ab. Die Angaben ersetzen keine Förderzusage oder Rechtsberatung.
