# Dämmung fördern: Dach, Fassade, Einblas

Das BAFA fördert Dachdämmung, Fassadendämmung und Einblasdämmung mit 15 % Grundförderung. Mit iSFP verdoppeln sich die Kostenobergrenzen; fünf zusätzliche Prozentpunkte gelten nur für den Teil oberhalb der jeweils normalen Obergrenze. Bei vollständiger Ausschöpfung sind höchstens 17,5 % effektiv möglich. Stand 16.08.2026 laut [BAFA](https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle_node.html).

## Förderhöhe und Kostenobergrenzen

- Grundförderung: 15 %.
- Ohne iSFP: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
- Mit iSFP: 60.000 Euro für die erste Wohneinheit, 30.000 Euro für die zweite bis sechste und 15.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
- Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur für Ausgaben oberhalb der jeweils normalen Kostenobergrenze.
- Bei vollständiger Ausschöpfung der dargestellten Obergrenze beträgt die effektive Förderung höchstens 17,5 %.

## Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig können unter anderem Dämmungen an Außenwänden, Dachflächen, obersten Geschossdecken und Kellerdecken sein, auch als Einblasdämmung. Die technischen Mindestanforderungen müssen vor dem Antrag geprüft und später nachgewiesen werden.

## Eigenleistung

Eine Maßnahme kann ganz oder teilweise in privater Eigenleistung ausgeführt werden. Förderfähig sind nur die unmittelbar mit der energetischen Maßnahme verbundenen Materialkosten. Die eigene Arbeitszeit und Materialien für Umfeldmaßnahmen sind bei Eigenleistung nicht förderfähig.

Materialrechnungen müssen auf die antragstellende Person ausgestellt sein und dürfen nur förderfähige Positionen enthalten. Wärmeleitfähigkeit und Materialdicke müssen aus Rechnung oder weiterer Dokumentation hervorgehen. Eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein berechtigtes Fachunternehmen muss die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigen.

Quelle: [KfW und BAFA, Infoblatt förderfähige Maßnahmen, Version 10.1, Abschnitt 1.5.1](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004863_Infoblatt_BEG_F%C3%B6rderf%C3%A4hige_Ma%C3%9Fnahmen.pdf).

## Vertrag vor dem Antrag

Für den BEG-Förderantrag wird ein unterschriebener Lieferungs- oder Leistungsvertrag benötigt. Die Förderzusage muss darin als aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbart sein. Außerdem muss ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten sein. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ohne diese Bedingung genügt nicht. Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind nicht automatisch förderschädlich, sofern die Arbeiten erst nach Antragstellung beginnen.

Die [BEG-FAQ 1.10](https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-01-10.html) erläutert den Vorhabenbeginn und Anzahlungen. Die anerkannte Musterformulierung steht in der [BEG-FAQ 1.14 des Bundesministeriums](https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-01-14.html).

## Antragsservice

[Dämmungsförderung prüfen und Antrag starten](./daemmungsfoerderung). Wer noch kein Angebot oder keinen Handwerker hat, kann im Antrag eine Vermittlung anfordern. Der Förderrechner ist auf der Fachseite jederzeit erreichbar.

Die konkrete Förderhöhe hängt von Gebäude, Maßnahme, Antrag und den zum Antragszeitpunkt geltenden Richtlinien ab. Die Angaben ersetzen keine Förderzusage oder Rechtsberatung.
